AGB
Reist Telecom AG Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT Dienstleistungen (AGB)
VERTRAGSGEGENSTAND
Gegenstand dieser AGB sind Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informatik und der Organisation zwischen Reist Telecom AG (“Reist”) und dem in der Offerte aufgeführten Kunden. Die Offerte beschreibt die zu erbringenden Dienstleistungen im Detail (“Dienstleistungen”).
Die AGB zusammen mit einer separaten Offerte von Reist bilden den vorliegenden Vertrag zwischen Reist und dem Kunden.
AUSFÜHRUNGSBEDINGUNGEN
Offerte
Der diesem Vertrag als integrierter Bestandteil beigefügte Offerte im Anhang enthält die näheren Angaben über die von Reist erbringenden Dienstleistungen wie insbesondere:
- Art
- Dauer und Terminplanung
- Aufwand
- Verantwortlichkeiten
- Art und Höhe der Vergütung (Zahlungsplan)
- namentlich bezeichnete Personen für die Vertragserfüllung
- allfällige Arbeitsresultate
- technische kundenseitige Anforderungen
- besondere Bestimmungen
- allfälliger Kauf von Software und Hardware
- Persönliche Erfüllung
Reist hat die Dienstleistungen persönlich zu erbringen; der Beizug von Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Kunden. Für deren Leistungen bleibt Reist verantwortlich.
Reist’s Verantwortung
Reist hat die vereinbarten Dienstleistungen mit fachgerechter Sorgfalt zu erbringen; die geschuldete Leistung bemisst sich nicht an einem im Voraus festgelegten Arbeitsresultat, sofern nicht anders in der Offerte vereinbart.
Sind bestimmte Personen mit der Durchführung des Projektes betraut worden, so dürfen diese nur nach Absprache mit dem Kunden durch Personen mit gleichwertigen fachlichen Kenntnissen ersetzt werden.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat die in der Offerte zu spezifizierenden Mitwirkungspflichten.
Verzögerungen und Mehraufwand durch fehlerhafte Erfüllung von Mitwirkungspflichten gehen zulasten des Kunden.
Termine
Die im Anhang festgelegte Terminplanung ist einzuhalten.
Allfällig notwendige Anpassungen des Terminplans bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien, wobei diese Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigert werden darf.
Aufklärungspflichten
Beide Vertragsparteien sind zur gegenseitigen Aufklärung über alle Umstände verpflichtet, welche die Erbringung der Dienstleistungen beeinflussen.
Änderungsverfahren
Beide Vertragsparteien können jederzeit Änderungen vorschlagen. Eine Änderung ist gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.
Abnahme
Die Abnahme der Gesamtheit der von Reist allfällig gelieferten Hardware- und Software-Produkten, inkl. System-Software, erfolgt gemäss den von Reist vorgesehenen Prozessen. Sofern die Installation durch Reist vorgenommen wird, findet die Abnahme gleichzeitig mit der Installation statt. Wird die Installation aus Gründen, die beim Kunden liegen, später als 30 Tage nach Auslieferung von allfälligen Hardware- und Software-Produkten vorgenommen, so gilt das Produkt am 31. Tag nach Auslieferung als abgenommen. Hardware- und Software-Produkte, für welche die Installation nicht im Kaufpreis inbegriffen ist, gelten 14 Tage nach der Auslieferung als abgenommen, wenn der Kunde nicht vor Ablauf dieser Frist geltend macht, dass das jeweilige Hardware- und/oder Software-Produkt nicht den Hersteller-Spezifikationen (siehe unten Ziff. 6 re Herstellergewährleistungen) bzw. den Spezifikationen in der Offerte entspricht.
Erbringen der Dienstleistungen
Die von Reist übernommenen Verpflichtungen gelten als erfüllt, wenn dieser die Dienstleistungen gemäss Ziff. 2.1 bzw. der Offerte erbracht hat.
VERGÜTUNGEN/RECHNUNGSSTELLUNG
Berechnung nach Aufwand/Kostenrahmen
Sofern in der Offerte nicht anders vereinbart, werden die Arbeiten nach Aufwand abgerechnet.
Dies gilt auch bei einem in der Offerte aufgeführten Kostenrahmen, dem die Bedeutung einer Planungsgrundlage zukommt (Circa-Preis).
Die geltenden Ansätze (inkl. allfällige Überzeitzuschläge) sind in der Offerte angegeben.
Ohne gegenteilige Vereinbarung in der Offerte gilt die halbe Reisezeit als Arbeitszeit. Reist ist berechtigt, die Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung (z.B. Reise- und Aufenthaltskosten von Personal, Kosten für Datenkommunikation) separat in Rechnung zu stellen. Nach Aufwand berechnete Dienstleistungen werden monatlich mit den üblichen Belegen in Rechnung gestellt.
Reist ist berechtigt, die Höhe der Ansätze einmal jährlich den veränderten Kostenfaktoren wie Lohn, Material, Steuern, Abgaben anzupassen. Solche Änderungen treten frühestens 3 Monate nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden in Kraft.
Pauschalvergütung
Wird gemäss Anhang eine Pauschalvergütung vereinbart, deckt diese sämtliche Aufwendungen von Reist.
Die Vergütung wird gemäss dem im Anhang vereinbarten Zahlungsplan in Rechnung gestellt.
Änderungen der in der Offerte definierten Bedingungen oder unrichtige, unvollständige Mitwirkung des Kunden können zu Mehraufwendungen von Reist führen. Dieser wird den Kunden frühzeitig und in geeigneter Form auf solche Mehraufwendungen aufmerksam machen. Wenn nicht anders vereinbart, werden diese nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt (Ziff. 3.1).
Steuern und Abgaben
Reist ist berechtigt, die auf Abschluss und Erfüllung erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren, insbesondere die MWST, separat in Rechnung zu stellen.
Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind vom Kunden rein netto innert 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum auf das von Reist angegebene Konto zu bezahlen.
Rechnungen, die innerhalb der Zahlungsfrist nicht schriftlich beanstandet werden, gelten als anerkannt.
Reist ist berechtigt, auf allen ausstehenden Zahlungen nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung einen Zins in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinses zu belasten.
Verrechnung von Forderungen
Die Verrechnung irgendwelcher Ansprüche einer Vertragspartei ist nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der anderen Vertragspartei zulässig.
RECHTE BEZÜGLICH DER ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN
Schutz- und Nutzungsrechte
Ohne anderslautende Vereinbarung verbleiben die Schutzrechte bei Reist. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung hat der Kunde Anspruch auf Aushändigung eines Exemplars des allfällig erstellten Arbeitsresultates. Der Kunde ist diesfalls befugt, das Arbeitsresultat auf unbeschränkte Dauer zu eigenen Zwecken zu nutzen.
Know-how
Reist hat das Recht, Ideen, Methoden, Konzepte und Verfahren in Bezug auf Informationsverarbeitung, welche er bei der Ausführung von Dienstleistungen allein oder zusammen mit dem Personal des Kunden gewonnen hat, bei der Erbringung von Dienstleistungen ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.
Quellcode
Ohne gegenteilige Vereinbarung im Anhang hat der Kunde keinen Anspruch auf Herausgabe oder Nutzung von Quellcodes.
RECHTSGEWÄHRLEISTUNG
Grundsatz
Bei der Ausführung ihrer Dienstleistungen werden die Parteien Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen.
Verteidigungspflicht
Sollten Dritte gegen den Kunden in Zusammenhang mit der vertragsgemässen Nutzung des Arbeitsresultates Ansprüche geltend machen wegen Verletzung angeblich ihnen gehörender Schutzrechte in der Schweiz, ist der Kunde verpflichtet, Reist sofort schriftlich über den erhobenen Anspruch zu unterrichten, ihn zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleiches, zu ermächtigen und ihn dabei in angemessenem und zumutbarem Umfang zu unterstützen. Diesfalls übernimmt Reist auf eigene Kosten die Verteidigung und allfällige dem Kunden durch rechtskräftiges Gerichtsurteil auferlegte Kosten und Schadenersatzleistungen.
Massnahmen
Wenn sich nach Auffassung von Reist ergibt, dass das Arbeitsresultat Schutzrechte Dritter in der Schweiz verletzt oder verletzen könnte, wird Reist nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten Abänderungen vornehmen, um die mögliche Schutzrechtsverletzung zu beseitigen oder Verhandlungen aufnehmen, um vom besser berechtigten Dritten die entsprechenden Rechte zu erwerben.
Sofern diese Massnahmen mit angemessenem und zumutbarem Aufwand nicht zum Ziele führen, entfallen die eingeräumten Schutz- und Nutzungsrechte. Der Kunde hat diesfalls ausschliesslich Anspruch auf Rückerstattung der erfolgten Zahlungen, unter Abzug einer angemessenen Vergütung für die zwischenzeitliche Nutzung.
Aufhebung
Reist ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass das Arbeitsresultat vom Kunden oder durch Reist nicht beauftragte Dritte geändert wurde, oder dass dessen Nutzung nicht in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen erfolgt.
Weitere Gewährleistungsansprüche
Dem Kunden stehen gegenüber Reist keine über diese Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche zu.
SACHGEWÄHRLEISTUNG
Reist wird die gemäss diesem Vertrag geschuldeten Dienstleistungen durch gehörig ausgebildetes Fachpersonal unter Einhaltung der in seinem Betrieb üblichen Sorgfalt erbringen. Der Beauftragte sichert zu, das für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderliche Know-how zu besitzen. In Bezug auf Software und Hardware von Dritten gelten die Gewährleistungen und Geschäftsbedingungen dieser Dritter. Reist leitet allfällige Mängelrügen dem Dritten weiter. Reist vermittelt nur und haftet nicht für Drittprodukte (Software und Hardware).
HAFTUNG
Umfang
Für die dem Kunden aus oder in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages aus irgendwelchen Rechtsgründen (wie Verzug, nicht oder nicht richtige Erfüllung, Sorgfaltsverletzung, Sachgewährleistung) durch Reist und deren Erfüllungsgehilfen zugefügten direkten Sach- und Vermögensschäden übernimmt Reist für die betroffene Offerte insgesamt eine Haftung bis maximal 20% der dort vereinbarten Pauschalvergütung, bzw. wenn keine solche vereinbart wurde 20% der bis dahin in Rechnung gestellten Vergütung für bereits erbrachte Dienstleistungen.
Diese Begrenzung gilt nicht für die Haftung gemäss Ziff. 5 sowie für schuldhaft herbeigeführte Personenschäden.
Ausschluss und Schadloshaltung
Jede Haftung oder Verpflichtung von Reist und seiner Erfüllungsgehilfen aus oder im Zusammenhang mit der nicht richtigen oder verspäteten Mitwirkung des Kunden, für Datenverlust und für indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Kunden oder Ansprüche Dritter wird wegbedungen.
Reist haftet nicht, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten und sachgemässen Erfüllung von Dienstleistungen unter diesem Vertrag gehindert wird. Die für die Erfüllung vorgesehenen Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der vom Beauftragten nicht zu vertretenden Umstände erstreckt.
Reist haftet ferner nicht für Software und Hardware von Dritten, die in der Offerte aufgeführt sind.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben allfällig bestellte Hardware- und Software-Produkte Eigentum der Reist. An der Gefahrtragung durch den Kunden ändert dies jedoch nichts. Während dieser Zeit dürfen die Hardware- und Software-Produkte nicht weiterverkauft, vermietet oder verpfändet werden. Kommt der Kunde in Verzug, so ist Reist unter anderem berechtigt, die Hardware- und Software-Produkte zurückzunehmen. Reist behält sich den Eintrag in das Eigentumsvorbehaltsregister vor.
VERTRAGBEGINN UND -DAUER
Dieser Vertrag bzw. jeder Anhang tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien auf das in der Offerte vorgesehene Datum in Kraft.
Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit aufheben. Erfolgt dies zur Unzeit, so ist die aufhebende Vertragspartei der anderen zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet.
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich selber wie auch ihre Erfüllungsgehilfen gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Vertragspartei beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrages zugänglich werden, einschliesslich des Inhalts des Anhangs. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.
Datenschutz
Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass Abschluss und Erfüllung dieses Vertrages zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über die Vertragsparteien, deren Mitarbeiter, Unterauftragnehmer usw. führen kann. Sie erklären sich damit einverstanden, dass solche Daten zur Abwicklung und Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen verwendet und zu diesem Zweck auch an Dritte wie z.B. Hersteller, Zulieferanten, Inhaber von Schutzrechten, Unterauftragnehmer, Spediteure, Kreditinstitute in der Schweiz oder im Ausland bekanntgegeben werden können. Die bekanntgebende Vertragspartei wird in solchen Fällen durch geeignete organisatorische, technische und vertragliche Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes sorgen. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung für Geschäftspartner von Reist: [Link].
Exportkontrolle
Den Vertragsparteien ist bekannt, dass die Ausfuhr von Informatikmitteln (insbesondere Hard- und Software, aber auch zugehöriges Know-how) aus der Schweiz der Exportkontrolle unterliegen kann und verpflichten sich zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vertragsinhalt
Dieser Vertrag und dessen Anhänge regeln die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand abschliessend und ersetzen die vor Vertragsschluss geführten Verhandlungen und Korrespondenzen. Im Falle von Abweichungen gehen die jeweils letzten gültig zustande gekommenen Bestimmungen der Anhänge diesen Vertragsbedingungen vor.
Schriftform
Dieser Vertrag, dessen Anhänge, sowie allfällige Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Festlegung und der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.
Elektronische Unterschrift
Jede Partei stimmt zu, dass dieser Vertrag (einschliesslich dessen Anhänge) bzw. jede Änderung oder Ergänzung elektronisch signiert werden kann, und dass alle elektronischen Signaturen, die auf diesem Vertrag erscheinen, hinsichtlich der Gültigkeit, Durchsetzbarkeit und Zulässigkeit den handschriftlichen Unterschriften bzw. der Schriftform gemäss Ziff. 11.2 gleichwertig sind.
Mitteilungen
Zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bestimmte Mitteilungen sind in schriftlicher Form, per Brief oder mit E-Mail und anschliessender brieflicher Bestätigung, an die auf der Titelseite des Vertrages oder im Anhang angegebenen Adressen der Vertragsparteien zu richten.
Teilnichtigkeit
Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages bzw. eines Anhangs als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.
Abtretung und Übertragung
Dieser Vertrag darf nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte abgetreten oder auf sie übertragen werden, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.
Vertragsexemplare
Dieser Vertrag und alle Anhänge werden in 2 Exemplaren ausgefertigt, von denen jede Vertragspartei ein Exemplar erhält. Die Parteien unterzeichnen die Offerte.
Anwendbares Recht
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
Streiterledigung
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben.
Gerichtsstand
Wenn trotz der Bemühungen der Vertragsparteien auf gütlichem Wege keine Einigung zustande kommt, wird der ordentliche Richter am Sitz von Reist zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschliesslich zuständig erklärt, unter Vorbehalt des Rechts des Beauftragten, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.